Verhaltenskodex für Lieferanten der alfer® aluminium Gesellschaft mbH

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Verhaltenskodex für Lieferanten der alfer® aluminium Gesellschaft mbH

Verhaltenskodex für Lieferanten der alfer aluminium Gesellschaft mbH

Für uns, ist ein ethisches und verantwortungsvolles Handeln ein wichtiger Bestandteil unserer Geschäftsstrategie. Wir richten unsere eigene Geschäftstätigkeit am Gedanken der Nachhaltigkeit aus und legen höchsten Wert auf ein in ökologischer und sozialer Hinsicht verantwortungsvolles Handeln. Dazu fühlen wir uns moralisch, insbesondere gegenüber der Gesellschaft und unserer Umwelt verpflichtet und sind weiterhin der festen Überzeugung, dass auch unser Bekenntnis zu diesen Werten und Prinzipien ein Bestandteil unseres unternehmerischen Erfolges ist. Daher erwarten wir nicht nur von unseren Mitarbeitern ein derart verantwortungsvolles Verhalten, sondern wir haben diese Prinzipien auch in unsere Beschaffungsverfahren integriert und setzen auch bei unseren Lieferanten eine ökologisch und sozial verantwortungsbewusste Geschäftstätigkeit voraus.

Dieser Verhaltenskodex basiert auf nationalen gesetzlichen Vorschriften wie zum Beispiel dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und international anerkannten Übereinkommen oder Dokumenten wie zum Beispiel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) der Vereinten Nationen, den Übereinkommen und Leitlinien der Vereinten Nationen (z.B. dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und dem Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), den von UNICEF, dem UN Global Compact und Save the Children gemeinsam erarbeiteten Grundsätzen "Kinderrechte und unternehmerisches Handeln", den Übereinkommen und Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).

Die Vertragsparteien dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten vereinbaren für ihre künftigen Geschäftsbeziehungen als wesentliche Verpflichtung und Mindestanforderung die Geltung der folgenden Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die in diesem Verhaltenskodex enthaltenen Regelungen allen zukünftigen Lieferungen des Lieferanten an die alfer-aluminium Gesellschaft mbH zugrunde liegen und dass sie neben den weiteren vertraglichen Regelungen (z.B. den Bestimmungen eines Liefervertrages) gelten, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung anwendbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorgaben dieses Verhaltenskodexes einzuhalten. Die Regelungen dieses Verhaltenskodexes sind nicht als abschließend zu verstehen und sie gelten weder anstelle der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften noch beeinträchtigen sie deren Geltung. Insbesondere die gesetzlichen Pflichten des Lieferanten sowie unsere gesetzlichen Rechte aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten gegen seine aus diesem Verhaltenskodex und/oder den gesetzlichen Vorschriften folgenden Pflichten werden durch die Regelungen dieses Verhaltenskodexes nicht beeinträchtigt.

Der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, sich darum zu bemühen, seine eigenen Lieferanten durch entsprechende Vereinbarungen dazu zu verpflichten, die Prinzipien und Anforderungen dieses Verhaltenskodexes einzuhalten. Wenn der Lieferant über einen eigenen Verhaltenskodex verfügt und soweit dessen Regelungen inhaltlich den Prinzipien und Anforderungen des hier vorliegenden Verhaltenskodex entsprechen, kann der Lieferant seiner vorgenannten Pflicht auch in der Weise nachkommen, dass er sich darum bemüht, seine Lieferanten zur Einhaltung seines eigenen Verhaltenskodex zu verpflichten.

Für den Fall, dass der Lieferant gegen seine gemäß diesem Verhaltenskodex bestehenden Pflichten verstößt, behalten wir uns unsere aus diesem Verstoß folgenden Rechte vor. Insbesondere kann ein Verstoß des Lieferanten gegen seine aus diesem Verhaltenskodex folgenden Pflichten für uns einen Grund darstellen und uns dazu veranlassen, die Erfüllung einzelner oder sämtlicher mit dem Lieferanten geschlossener Verträge (z.B. Lieferverträge), die noch nicht vollständig erfüllt wurden, bis zur Beseitigung des Verstoßes zeitweise auszusetzen oder als letzte geeignete Lösung sogar zu beenden. Unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und unbeeinträchtigt durch die Regelungen in Ziffer 3 dieses Verhaltenskodexes gilt daher Folgendes: Wenn der Lieferant gegen seine gemäß diesem Verhaltenskodex bestehenden Pflichten verstößt, steht uns das Recht zu, die Erfüllung eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages bis zur Beseitigung des Verstoßes auszusetzen. Weiterhin sind wir im vorgenannten Fall dazu berechtigt, nach unserer Wahl einen mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen oder den Rücktritt von einem solchen Vertrag zu erklären, was in beiden Fällen voraussetzt, dass dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes gesetzt wurde und diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Allerdings ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstoß handelt. 

Dieser Verhaltenskodex wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam.

1. Anforderungen an unsere Lieferanten
1.1. Soziale Verantwortung
1.1.1. Verbot von Kinderarbeit

Kinderarbeit ist strikt verboten und darf in keiner Weise eingesetzt oder unterstützt werden. Der Lieferant ist stets verpflichtet, sich an die Vorgaben in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (ILO-Übereinkommen Nr. 138) sowie zum Verbot und der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 182) zu halten. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf folglich nicht unter dem Alter liegen, mit dem gemäß dem Recht des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet. Das Beschäftigungsalter darf allerdings auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen, es sei denn, dass einer der von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) anerkannten Ausnahmefälle vorliegt (vgl. Artikel 2 Abs. 4, Artikel 4 bis 8 des ILO-Übereinkommens Nr. 138) und auch das Recht des Beschäftigungsorts diesen Ausnahmefall vorsieht. Personen unter 18 Jahren dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die nach Artikel 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 182 verboten sind, was insbesondere Arbeiten umfasst, die für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit von Kindern schädlich sind. Sofern das jeweils geltende lokale Recht des Beschäftigungsorts für Kinderarbeit strengere Bestimmungen vorsieht, sind diese strengeren Bestimmungen vorrangig einzuhalten. Stellt der Lieferant einen Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen in dieser Ziffer 1.1.1. fest, so muss er unverzüglich Abhilfe schaffen und die ergriffenen Maßnahmen sorgfältig dokumentieren.

1.1.2. Ausschluss von Zwangsarbeit und Sklaverei

Es darf keine Zwangsarbeit oder Sklavenarbeit eingesetzt werden. Auch jede derart vergleichbare Arbeit ist verboten. Beispielsweise darf keine Arbeit in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel erfolgen. Jede Arbeit muss freiwillig geleistet werden. Die Mitarbeitenden müssen die Arbeit oder ihr Beschäftigungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der anwendbaren vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist beenden können. Die Mitarbeitenden dürfen keine inakzeptable Behandlung, etwa psychische Härte oder wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung oder Erniedrigung, erfahren.

1.1.3. Arbeitsschutz, insbesondere Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung liegt in der Verantwortung des Lieferanten. Der Lieferant muss wirksame Präventionsmaßnahmen gegen Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergreifen, indem er ein für sein Unternehmen -insbesondere für dessen Gefahrgeneigtheit - angemessenes Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmanagementsystem - zum Beispiel gemäß ISO 45001 - einrichtet und anwendet. Um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden, hat der Lieferant insbesondere für eine ausreichende Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten zu sorgen. Genügend Trinkwasser sowie Sanitäranlagen müssen den Mitarbeitenden bereitgestellt werden bzw. diesen ist der Zugang hierzu zu gewähren. Weiterhin hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass das Arbeitsumfeld eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung sowie eine angemessene Raumtemperatur bietet.

1.1.4. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

Der Lieferant hat das Recht seiner Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen zu gründen, sich diesen anzuschließen, Kollektivverhandlungen zu führen und das Streikrecht auszuüben, einschließlich des Rechts, dies nicht zu tun, zu achten. Die Arbeitnehmer müssen ihre vorgenannten Rechte ohne Sorge vor einer damit verbundenen Benachteiligung in Anspruch nehmen können. Sie dürfen, wenn sie eines der vorgenannten Rechte ausüben, nicht diskriminiert werden oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein. Arbeitnehmervertretern darf der Zugang zu den übrigen Mitarbeitenden nicht in unrechtmäßiger Weise verwehrt werden. Ergeben sich, beispielsweise aufgrund des anwendbaren Rechts, Beschränkungen der vorgenannten Rechte, hat der Lieferant sich um alternative Möglichkeiten der Interaktion mit seinen Mitarbeitenden zu bemühen, um Fragen bezüglich der Arbeitsbedingungen zu klären.

1.1.5. Diskriminierungsverbot

Jegliche Form der Diskriminierung von Mitarbeitenden ist unzulässig. Insbesondere eine Ungleichbehandlung aufgrund von nationaler oder ethnischer Abstammung, Hautfarbe, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Schwangerschaft, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, gewerkschaftliche Anschauung, Weltanschauung oder Religion ist verboten, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Es liegt insbesondere dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn für gleichwertige Arbeit ungleiches Entgelt gezahlt wird. Insbesondere auch bei der Einstellung oder Beförderung von Mitarbeitenden sowie deren Fortbildung darf keine Ungleichbehandlung erfolgen. Die Würde und Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen Mitarbeitenden müssen respektiert werden.

1.1.6. Faire Arbeitsbedingungen insbesondere faire Entlohnung und Arbeitszeit

Die Mitarbeitenden müssen in verständlicher und regelmäßiger Weise und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, jedoch wenigstens in Textform, darüber informiert werden, woraus sich ihre Vergütung zusammensetzt. Den Mitarbeitenden muss ein angemessener Lohn gezahlt werden. Die Entlohnung hat mindestens den Festlegungen der diesbezüglich anwendbaren Gesetze (insbesondere dem anwendbaren gesetzlichen Mindestlohn) zu entsprechen und die üblichen Mindeststandards der betreffenden Branche einzuhalten, wobei der jeweils höhere Betrag maßgeblich ist. Sofern sich aus dem anwendbaren Recht keine gesetzlichen Festlegungen zum Minimum der Entlohnung ergeben, ist die Höhe der Entlohnung in einer solchen Weise zu bestimmen, dass die Entlohnung den im Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über die Festsetzung von Mindestlöhnen (ILO-Übereinkommen Nr. 131) genannten grundlegenden Bedürfnissen genügt. Es müssen die gesetzlichen Sozialleistungen gewährt werden. Sofern sich aus dem anwendbaren Recht nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, sind Abzüge von der Entlohnung als Disziplinarmaßnahme nicht gestattet.

Die Arbeitszeiten müssen stets die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Im Falle von darüber noch hinausgehenden Branchenstandards sind diese strengeren Anforderungen vorrangig einzuhalten. Der Lieferant ist zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung verpflichtet und muss insbesondere eine geeignete Arbeitsorganisation bezüglich Arbeitszeiten und Ruhepausen unterhalten.

1.1.7. Verbot einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verbots der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die dazu geeignet sind:

- die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich zu beeinträchtigen, 
- einem Menschen den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren, 
- einem Menschen den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder 
- die Gesundheit eines Menschen zu schädigen.

1.1.8. Verbot der Zwangsräumung und des Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern

Der Lieferant verpflichtet sich, die internationalen, nationalen, lokalen und traditionellen Rechte, insbesondere die Rechte indigener Gemeinschaften, an Land, Wäldern und Gewässern zu achten. Der Lieferant verpflichtet sich, das Verbots der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern einzuhalten, wenn der Lieferant Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, bebaut oder anderweitig nutzt, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

1.1.9. Einsatz von privaten und öffentlichen Sicherheitskräften; Verbot von Folter

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verbots der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Lieferanten bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte (1.) das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird, (2.) Leib oder Leben verletzt werden oder (3.) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.

1.2. Ökologische Verantwortung

Der Lieferant wird ermutigt, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und anzuwenden, sofern ein solches noch nicht vorhanden ist, z.B. nach Eco-Management and Audit Scheme (sog. EMAS-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) oder nach der ISO 14001:2015. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Umweltschutz (einschließlich der internationalen Übereinkommen in Bezug auf Umweltstandards). Insbesondere hat er die einschlägigen Bestimmungen im Hinblick auf persistente organische Schadstoffe sowie gefährliche Abfälle und Stoffe einzuhalten. Des Weiteren hat der Lieferant die nachfolgenden Vorschriften einzuhalten. Dies gilt auch in dem Maße, wie die folgenden Vorschriften weiter gehen als die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

1.2.1. Verantwortungsbewusster Umgang mit Abfall und anderen gefährlichen Stoffen

Der Lieferant hat Gefährdungen und Belastungen der Umwelt aufgrund seiner Abfälle nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. kontinuierlich auf deren Minimierung hinzuwirken. Um dies zu erreichen, geht er in einer planmäßigen und konsequenten Weise vor. Der Lieferant hat die Abfälle zu identifizieren und sie sicher und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu handhaben, transportieren, lagern, möglichst wiederzuverwenden oder zu recyclen oder ansonsten zu entsorgen. Dies gilt insbesondere auch für Chemikalien oder andere Stoffe, die freigesetzt werden könnten und im Falle ihrer Freisetzung geeignet sind, die Umwelt zu gefährden.

1.2.2. Verantwortungsbewusster Umgang mit Konfliktrohstoffe

In Bezug auf Konfliktrohstoffe hat der Lieferanten alle hierauf anzuwenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Im Falle, dass ein Produkt eins oder mehrerer sogenannte Konfliktrohstoffe (Zinn, Tantal, Wolfram, Gold oder besondere Erze) enthält, erwarten wir von unseren Lieferanten, dass diese auf Nachfrage Transparenz über die gesamte Lieferkette sicherstellen können.

1.2.3. Verantwortungsbewusster Umgang mit Luftemissionen, Lärmemissionen, Treibhausgasemissionen und Abwässern

Der Lieferant hat negative Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der aus dem Betrieb (z.B. aus den Produktionsverfahren) folgenden Luftemissionen, Lärmemissionen, Treibhausgasemissionen und Abwässer (einschließlich Abwässer aus den Sanitäranlagen) nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. kontinuierlich auf deren Minimierung hinzuwirken. Der Lieferant hat die Luft- und Lärmemissionen, Treibhausgase und Abwässer in sicherer Weise und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu handhaben. Soweit ein Behandlungsbedarf besteht, hat der Lieferant die vorgenannten Emissionen und Abwässer gemäß den einschlägigen Vorschriften zu behandeln. Auch eine Entsorgung bzw. Einleitung der vorgenannten Emissionen bzw. Abwässer hat sicher und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen.

1.2.4. Effizienter Ressourcen- und Energieverbrauch

Der Lieferant hat nicht nur die Entstehung von aus dem Betrieb folgenden Abfällen (vgl. Ziffer 1.2.1.) und Luftemissionen, Lärmemissionen, Treibhausgasemissionen und Abwässern (vgl. Ziffer 1.2.3.) möglichst zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu minimieren. Auch im Hinblick auf die Nutzung der endlichen natürlichen Ressourcen und den Energieverbrauch zeigt er sich verantwortungsbewusst, richtet seinen Ressourcen- und Energieverbrauch am Gedanken der Nachhaltigkeit aus und geht folglich effizient mit den Ressourcen und dem Energieeinsatz um. Der Lieferant hat den Verbrauch der Ressourcen und der Energie, die er für die Erbringung seiner Leistungen benötigt, beispielsweise die für die Produktion benötigten Rohstoffe, möglichst zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu minimieren. Zu diesem Zweck hat der Lieferant geeignete Maßnahmen zu treffen. Seine Maßnahmen bzw. Strategien zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Ressourcen- und Energieverbrauchs setzen beispielsweise voraus, dass der Verbrauch an Energie stetig aufgezeichnet und überprüft wird, und sie beziehen sich beispielsweise auf die unternehmerischen Prozesse, wie etwa die Fertigungsverfahren, den Einsatz anderer geeigneter Rohstoffe, die Nutzung erneuerbarer Energien und/oder die Wiederverwendung oder Wiederverwertung von eingesetzten Ressourcen.

1.3. Ethische Geschäftspraktiken

1.3.1. Fairness im Wettbewerb; Kartell- und Wettbewerbsrecht

Bei seiner Geschäftstätigkeit respektiert der Lieferant die Regeln des fairen und freien Wettbewerbs. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des einschlägigen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Er hat Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, zu unterlassen. Insbesondere wird der Lieferant das Verbot beachten, mit seinen Wettbewerbern wettbewerbsrelevante vertrauliche Informationen auszutauschen, Preisabsprachen mit diesen zu treffen oder eine den Wettbewerb beeinträchtigende Aufteilung von Märkten oder Kunden mit diesen abzustimmen.

Weiterhin wird der Lieferant seinen Kunden nicht die Preise vorschreiben, die sie ihren eigenen Kunden berechnen, sondern die Kunden des Lieferanten müssen die Konditionen und Preise ihrer eigenen Verkäufe selbst entscheiden können. Der Lieferant hat das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlungen einzuhalten. Insbesondere hat er es zu unterlassen, durch aggressive geschäftliche Handlungen die Entscheidungsfreiheit seiner Geschäftspartner in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen; zudem hat er herabsetzende oder verunglimpfende Äußerungen über Wettbewerber und deren Produkte zu unterlassen; weiterhin hat er irreführende geschäftliche Handlungen (z.B. durch irreführende Angaben im Rahmen seiner Werbung) zu unterlassen.

Auch im Rahmen seiner Werbung hat der Lieferant sich fair zu verhalten und unterliegt der Verpflichtung, dass die dort gemachten Angaben (insbesondere in Bezug auf die von ihm angebotenen Produkte und Leistungen) wahrheitsgemäß sein müssen.

1.3.2. Datenschutz; IT-Sicherheit; Vertraulichkeit; Künstliche Intelligenz

Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen Datenschutzgesetze sowie die geltenden Anforderungen an die Sicherheit informationstechnischer Systeme einzuhalten. Der Lieferant hat die von uns erlangten Geschäftsgeheimnisse durch den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen. Die anwendbaren gesetzlichen Regelungen zum Geheimnisschutz sowie mit uns gesondert geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt und sind vom Lieferanten einzuhalten. Weiterhin hat der Lieferant die einschlägigen Vorschriften zur Regulierung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz einzuhalten.

1.3.3. Schutz geistigen Eigentums

Der Lieferant hat Rechte an geistigem Eigentum seiner Mitarbeiter und Geschäftspartner zu respektieren und zu schützen. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte, Marken und Patente.

1.3.4. Exportkontrolle, Wirtschaftssanktionen

Der Lieferant hat alle anwendbaren Exportkontrollvorschriften und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lieferant Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen in Länder und an Personen oder Organisationen zu unterlassen hat, soweit diese Lieferungen nach den diesbezüglich anwendbaren rechtlichen Vorschriften verboten sind.

1.3.5. Integrität; Schutz vor Korruption und Bestechung; Spenden und Sponsoring

Wir tolerieren keine Korruption. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Verbots jeder Art der Bestechung, Korruption, Unterschlagung und Erpressung. Er ist verpflichtet, wenigstens die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Lieferant hat es zu unterlassen, unrechtmäßig einen Vorteil für sich selbst, eine einzelne Person, ein Unternehmen oder einen Amtsträger zu fordern, anzubieten, anzunehmen oder zu gewähren, um eine unternehmerische Entscheidung oder eine Entscheidung im öffentlichen Sektor zu beeinflussen (einschließlich des Erwirkens einer Beschleunigung). Dies gilt auch für Zuwendungen wie Bewirtungen, Geschenke und Einladung zu Veranstaltungen. Auch bei Spenden und Sponsoring ist der Lieferant zur Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Der Lieferant hat geeignete Systeme zu betreiben, um seine Verpflichtungen, die sich aus dieser Ziffer 1.3.5. ergeben, einzuhalten, Verstöße hiergegen zu identifizieren und derartigen Verstößen vorzubeugen.

1.3.6. Vermeidung von Interessenkonflikten

Der Lieferant hat Interessenkonflikte, die dazu geeignet erscheinen, Geschäftsentscheidungen zu beeinflussen, zu vermeiden. Falls ein Interessenkonflikt – beispielsweise bei einem Mitarbeiter des Lieferanten oder von uns – besteht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin hat er den erkannten tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt unverzüglich zu lösen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser keinen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung haben kann. Dies kann insbesondere erfolgen, indem die Beteiligung einer von einem Interessenkonflikt betroffenen Person an einer Geschäftsentscheidung ausgeschlossen wird.

1.3.7. Verhinderung von Geldwäsche Der Lieferant hat die anwendbaren Gesetze zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stets einzuhalten.

2. Umsetzung

Der Lieferant hat die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einzuhalten und zu deren Umsetzung geeignete Maßnahmen (insbesondere Präventionsmaßnahmen) zu ergreifen. Er muss die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen gegenüber seinen Lieferanten entlang der Lieferkette angemessen adressieren. V

on dem Lieferanten wird erwartet, dass er angemessene Maßnahmen ergreift, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb der Lieferkette und Verstöße gegen die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen zu identifizieren.

Wir ermutigen den Lieferanten, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit anzubieten, die dazu geeignet ist, dass einzelne Personen oder Personengemeinschaften über diesen Weg Rechtsverstöße und/oder Verstöße gegen die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen sowie Verdachtsfälle derartiger Verstöße melden können. Der Lieferant ist in jedem Falle wenigstens dazu verpflichtet, soweit die Einrichtung derartige Beschwerdekanäle bzw. -möglichkeiten ihm gesetzlich vorgeschrieben ist, die diesbezüglichen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seinen Mitarbeitenden das durch uns zur Verfügung gestellte Beschwerdeverfahren zugänglich. Der Lieferant hat seine Mitarbeitenden über die Informationen, die wir ihm zur Nutzung dieses Beschwerdeverfahrens zukommen lassen, in Kenntnis zu setzen. Er hat es zu unterlassen, seine Mitarbeitenden von der Nutzung des Beschwerdeverfahrens abzuhalten bzw. deren Zugang zum Beschwerdeverfahren zu beeinträchtigen oder zu erschweren.

Soweit wir zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen, insbesondere nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), verpflichtet sind, weil wir einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen haben, welches zur Einhaltung solcher Anforderungen verpflichtet ist, hat der Lieferant uns sämtliche Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um derartige Anforderungen erfüllen zu können. Diese Pflicht gilt unbeschadet angemessener Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Einhaltung von zwingend geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Jedenfalls hat der Lieferant zur Erfüllung dieser Offenlegungspflicht seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur offenzulegen und diese dürfen auch nur verwendet werden, soweit es notwendig ist, damit wir die vorgenannten regulatorischen Anforderungen erfüllen können.

Wenn ein Verstoß gegen die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen vorliegt oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht, hat der Lieferant uns dies und die ihm in diesem Zusammenhang vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu melden. Weiterhin hat er in den vorgenannten Fällen unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und uns auch über diese zu informieren. Handelt es sich um einen Verstoß, der nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, wird der Lieferant im Hinblick auf die Erstellung und Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung derartiger Verstöße einschließlich eines Zeitplans mit uns kooperieren. Bei Erfüllung der vorstehenden Pflichten ist dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch angemessene Maßnahmen gebührend Rechnung zu tragen und zwingend geltende gesetzliche Datenschutzvorschriften sind einzuhalten.

Im Falle eines solchen Verstoßes gegen die unter Ziffer 1 dieses Verhaltenskodexes aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen oder des Verdachts eines solchen Verstoßes gewährt uns der Lieferant weiterhin das Recht, nach angemessener vorheriger Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten Beurteilungen und Inspektionen vor Ort in sämtlichen Geschäftsräumen und Produktionsstandorten des Lieferanten durchzuführen und die relevanten Unterlagen einzusehen. Im Rahmen der vorgenannten Prüfungen sind wir unter anderem auch berechtigt, Gespräche mit ausgewählten Beschäftigten des Lieferanten zu führen. Wir sind verpflichtet, die vorgenannten Prüfungen, wenn der Lieferant uns hierzu auffordert, auf seine Kosten durch einen unabhängigen externen Dienstleister durchführen zu lassen. Dazu sind wir auch ohne ein solches Verlangen des Lieferanten berechtigt, haben die durch die Einschaltung des Prüfungsdienstleiters verursachten Kosten in dem Fall jedoch – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sowie unbeschadet vertraglicher und gesetzlicher Rechte – selbst zu tragen. In jedem Falle werden sich die vorgenannten Prüfungen lediglich auf die Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Erwartungen beziehen.

Die vorstehenden Regelungen im Zusammenhang mit den dort beschriebenen Prüfungen gelten unbeschadet angemessener Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Einhaltung von zwingend geltenden gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Jedenfalls hat der Lieferant zur Erfüllung seiner vorstehend aufgeführten Pflichten im Zusammenhang mit den vorgenannten Prüfungen seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur offenzulegen und diese dürfen auch nur verwendet werden, soweit es zum Zwecke dieser Prüfungen notwendig ist.

Ferner ermutigen wir den Lieferanten, seine Einhaltung menschenrechts- und umweltbezogener Erwartungen im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems unabhängig prüfen und auditieren zu lassen.

3. Erklärung des Lieferanten: Einverständnis mit dem Verhaltenskodex

Mit seiner Unterzeichnung dieses Verhaltenskodexes für Lieferanten erklärt sich der Lieferant mit den Vorschriften dieses Verhaltenskodexes einverstanden. Insbesondere verpflichtet er sich zur Erfüllung seiner in diesem Verhaltenskodex genannten Verpflichtungen.

 

 

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Unterschrift Lieferant

 

 

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