Allgemeine Verkaufsbedingungen der alfer® aluminium Gesellschaft mbH

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der alfer® aluminium Gesellschaft mbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen der alfer® aluminium Gesellschaft mbH (Stand 01/2025)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kaufverträge zwischen uns und unseren Bestellern, wenn sie Unternehmen, Körperschaften öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind.

1.2 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sollten Einkaufsbedingungen des Bestellers von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, so gelten die Einkaufsbedingungen nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.5 Werden zwischen uns und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag, insbesondere Fristsetzung, Mängelrüge, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben. Die Schriftform im Sinne dieser Verkaufsbedingungen umfasst die Schrift- und Textform per Brief, E-Mail und Fax. Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweispflichten, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Bestellers, bleiben unberührt.

2. Angebot und Auftragsannahme, Selbstbelieferung, Rücktritt

2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst die Bestellung eines Produktes durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt allein durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns bzw. durch unsere Ausführung des Vertrags zustande. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Bestellers innerhalb von 21 Tagen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.2 Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne u. a., die in Katalogen, Prospekten und anderen Drucksachen enthalten sind, können drucktechnisch bedingt von den Eigenschaften der zuliefernden Produkte geringfügig abweichen.

2.3 Abbildungen und Zeichnungen zu unseren Waren in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie die darin enthaltenen Angaben, z. B. zu Material, Maßen oder Formen, werden nur dann rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil, wenn in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

2.4 Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.

2.5 Jeder Vertrag steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die Nichtbelieferung bzw. nicht rechtzeitige Belieferung hieraus nicht zu vertreten haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Produkte oder der entsprechenden Materialien informieren. Im Falle nicht richtiger oder verspäteter Selbstbelieferung sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen von allen betroffenen Verträgen zurückzutreten oder die Lieferung oder Leistung von Produkten und Dienstleistungen aufzuschieben oder den Besteller anteilig zu beliefern. Für Ansprüche des Bestellers gelten diese Bedingungen.

2.6 Wir behalten uns technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts vor, ohne dass der Besteller hieraus Rechte herleiten kann. Angaben zum jeweiligen Produkt (technische Daten, Maße, etc.) sind nur annähernd maßgebend. Sie stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, es sei denn, die Garantie ist ausdrücklich und schriftlich.

2.7 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir eine Vertragsverletzung zu vertreten haben. Bei Mängeln gelten jedoch anstelle des vorstehenden Satzes die gesetzlichen Rücktrittsrechte. Bei Pflichtverletzungen hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Vertragsverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers, insbesondere nach §§ 650, 648 BGB, ist ausgeschlossen.

3. Sonderanfertigungen

3.1 Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von den im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekt genannten abweichen, dies gilt insbesondere bezüglich Farben.

3.2 Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

3.3 Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller hieran keine Rechte; die Werkzeuge bleiben unser Eigentum.

3.4 Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3.5 Wir haften bei Sonderanfertigungen nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.

3.6 Soweit die Sonderanfertigung nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers hergestellt wird, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4. Mindestauftragswert und Preise

4.1 Der Mindestauftragswert bei der Erstbestellung beträgt EUR 500,00 (zzgl. MwSt.).

4.2 Die Preise gelten in der angegebenen Währung zzgl. MwSt. und Zoll und, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, EXW (Incoterms 2020) ab dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Werk, zzgl. Fracht und Verpackung.

5. Fracht und Verpackungskosten

5.1 Für die Berechnung der Frachtkosten sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

5.2 Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.

6. Lieferung und Gefahrübergang

6.1 Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2020) ab dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Werk, selbst wenn wir die Frachtkosten übernehmen. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht mit der Abholung bzw. mit der Übergabe an den Besteller auf den Besteller über, beim Versand mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person. Dies gilt auch, wenn wir weitere Leistungen, insbesondere Versandkosten, übernehmen oder der Besteller in Annahmeverzug gerät. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung im Fall der Versendung stets „frei Bordsteinkante“, so dass die Lieferung bis zur nächstgelegenen Bordsteinkante der angegebenen Lieferaderesse geschuldet ist.

6.4 Der Abschluss einer Transportversicherung durch uns erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers.

7. Lieferfristen, Zurückhaltung der Lieferung, Annahmeverzug

7.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

7.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Daten uns zugegangen sind.

7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen hat oder wir die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

7.4 Wir sind berechtigt, Lieferungen bis zur vollständigen und endgültigen Begleichung aller Forderungen aus von uns ausgeführten Aufträgen oder bis zum vollständigen Saldo zurückzuhalten. Wir behalten uns darüber hinaus ein gesetzliches kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Produkte vor, bis alle fälligen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung vollständig und endgültig beglichen sind.

7.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er die jeweilige Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch uns aus sonstigen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten nach Gefahrübergang, zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist oder – in Ermangelung einer Lieferfrist – mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 5 %, bzw. 10 % bei endgültiger Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Rücktritt vom Vertrag, bleiben unberührt. Die Pauschale ist jedoch mit weiteren Geldforderungen zu verrechnen. Dem Besteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Verzug

8.1 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, Transportverzögerungen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Störungen der Lieferkette, Mangel an Produkten oder Materialien, Pandemien, Epidemien, ein von der Regierung ausgerufener Ausnahmezustand, Krieg, die Nichtverfügbarkeit eines wichtigen Ausgangsprodukts oder -materials, jegliche Behinderung, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Sphäre des Bestellers ergibt, im Folgenden jeweils "Ereignis", sind uns nicht zuzurechnen und suspendieren Fristen oder Termine, die mit uns verbindlich vereinbart wurden.

8.2 Wir werden den Besteller über ein Ereignis unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten.

8.3 Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

8.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall steht ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung unter dem Vorbehalt, dass der Besteller uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wir nicht innerhalb dieser Frist geliefert haben.

8.5 Vertragsstrafen sowie pauschaliertem Schadensersatz wegen unseres Verzugs oder der Lieferung abweichender Mengen widersprechen wir hiermit.

8.6 Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziff. 13 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

9. Teillieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit

9.1 Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.

9.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

9.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziff. 8 entsprechend.

10. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

10.1 Unsere Rechnungen sind sofort fällig ohne Abzug auf das angegebene Konto, jeweils ab Rechnungsdatum.

10.2 Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die g­esetzlichen Regeln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung für die Zahlung angegebenen Konto. Der Besteller trägt alle Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Wahl der Zahlungsmittel entstehen.

10.3 Wir sind berechtigt unsere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zum Zwecke des Factorings abzutreten.

10.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.

10.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein wirksamer und fälliger Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

10.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

10.7 Für die Rechtzeitigkeit ist der vollständige und endgültige Geldeingang bei uns maßgeblich. Der Besteller kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Zahlungsverzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels können wir vor­behaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, vorbehaltlich des Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere eines Schadens in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen.

10.8 Sämtliche Mahn- und Inkassokosten sind uns zu erstatten. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, für jede Mahnung und Mitteilung über den Zahlungsverzug eine Pauschale in Höhe von netto 40 EUR zu berechnen. Dieser Pauschalbetrag wird auf den geschuldeten Schadenersatz angerechnet, soweit uns Kosten der Rechtsverfolgung entstanden sind.

10.9 Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf die jeweils geltenden kaufmännischen Fälligkeitszinsen unberührt.

11. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

11.1 Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Besteller diese unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

11.2 Frachtpapiere dürfen nicht unterschrieben werden (auch nicht unter Vorbehalt), bevor die Anzahl gelieferter Kartons mit den Angaben auf den Frachtpapieren verglichen wurde. Fehlende Kartons oder Beschädigungen müssen in präziser Angabe auf den Frachtpapieren notiert und vom Speditionsfahrer mittels eindeutig identifizierbarer Unterschrift bestätigt werden.

11.3 Erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) ab Lieferung in Textform unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

11.4 Versteckte Mängel sind uns gegenüber unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 5 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.

12. Sachmängelhaftung

12.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Montage oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Kauf von Verbrauchsgütern und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere denen des Herstellers, unberührt.

12.2 Grundlage für unserer Mängelhaftung ist vor allem die getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit und den mutmaßlichen Gebrauch des Produktes (einschließlich Zubehör und Anleitung). Als Beschaffenheitsvereinbarungen gelten in diesem Sinne alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des Einzelvertrages sind oder die von uns, insbesondere in unseren Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett des Produkts, haben Vorrang vor Aussagen sonstiger Dritter.

12.3 Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen. Ist nach Anzeige einer Vertragswidrigkeit durch den Besteller kein Vertragsbruch feststellbar, hat der Besteller uns die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstehenden Kosten zu erstatten.

12.4 Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbe­sei­tigung oder wir liefern mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Besteller im Einzelfall unzumutbar, kann der Besteller Ablehnung erklären. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

12.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

12.6 Der Besteller hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit wie geschuldet zu geben.

12.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen Verkaufsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch auf Rückgabe. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Andernfalls können wir vom Besteller Ersatz der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

12.8 Ansprüche aus Lieferantenregress (insbesondere für Aus- und Einbaukosten) richten sich nach dem Gesetz. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

12.9 Ist eine vom Besteller zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder ist die Nacherfüllung gescheitert, wobei Scheitern erst nach dem dritten Versuch vorliegt, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Besteller kann Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 13 und 14 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen verlangen.

12.10 Mängel von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

13. Haftungsumfang

13.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Arglist unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und besteht nur insoweit, als eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.2 Unabhängig vom Grund der Inanspruchnahme übernehmen wir keine weitergehende Haftung.

13.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in diesen Verkaufsbedingungen gelten nicht (i) für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (iv) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

13.4 Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch gegenüber Dritten, und ist unsere Haftung für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer Verrichtungsgehilfen ebenfalls beschränkt bzw. ausgeschlossen.

13.5 Wir widersprechen hiermit jedem Anspruch des Bestellers gegen uns auf Vertragsstrafe sowie auf pauschalierte Zahlung, insbesondere jedem pauschalierten Schadensersatz, jedem pauschalierten Aufwendungsersatz, jeder pauschalierten Minderung sowie jedwedem pauschalierten Kostenersatz, jeweils unabhängig vom Rechtsgrund, sowie jedweden hierauf gerichteten Regelungen.

14. Verjährung

14.1 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, und im Fall des Vorsatzes und der Arglist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

14.2 Bei Schäden (i) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (ii) bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie (iii) bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

14.3 Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

14.4 In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

14.5 Jede Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des jeweiligen Produkts, auch in allen Fällen von Schadensersatzansprüchen des Bestellers im Zusammenhang mit der Lieferung eines Produkts.

14.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn der Verjährung, die Hemmung des Ablaufs, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) vor.

15.2 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind wir und der Besteller uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Wir nehmen die Übereignung an. Der Besteller bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser verarbeiteten Waren.

15.3 Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

15.4 Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt ist. Wir nehmen die jeweilige Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder uns gehörten oder aber nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

15.5 Der Besteller kann bis auf Widerruf die Außenstände für uns im eigenen Namen einziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

15.6 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

15.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

15.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Besteller ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

15.9 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Besteller herausgegeben.

15.10 Ist ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß dieser Ziff. 15 nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, ist der Besteller nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, es sei denn, er räumt uns ein anderes entsprechendes Sicherungsmittel ein und nimmt die hierfür erforderlichen Handlungen vor. Zur Einräumung eines solchen Sicherungsmittels ist der Besteller ebenfalls verpflichtet, wenn das Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, einen Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht anerkennt.

16. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung

16.1 Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

16.2 Das Gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, insbesondere im Fall von falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit, Vollstreckungsmaßnahmen, Vorladung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Gesamtfälligkeit der Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Zahlungsverzug, wiederholten Rückbuchungen oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.

16.3 Ferner sind wir in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 15 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 15.5 zu widerrufen.

17. Keine Weiterveräußerung nach Russland

17.1 Der Besteller darf weder direkt noch indirekt Güter, Leistungen oder geistiges Eigentum, nachfolgend zusammen „Waren“, die wir an den Besteller geliefert haben und die in den Geltungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, in die Russische Föderation oder Belarus verkaufen, ausführen, re-exportieren oder sonst zum dortigen Gebrauch bzw. zur dortigen Nutzung oder zur Weitergabe überlassen.

17.2 Der Besteller ist verpflichtet und garantiert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zweck der Regelungen von Ziff. 17.1 nicht durch weitere Abnehmer oder sonstige Dritte innerhalb der weiteren Liefer- oder Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, direkt oder indirekt vereitelt wird.

17.3 Jeder Verstoß des Bestellers gegen die Regelungen in Ziff. 17 stellt unabhängig vom Verschulden einen wesentlichen Vertragsverstoß dar. Wir sind im Fall eines solchen Verstoßes unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt,
(i) sämtliche Vertragsverhältnisse, insbesondere Rahmenverträge und Einzelkaufverträge, durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung zu beenden; und
(ii) die Lieferung bzw. sonstige Ausführung und Erfüllung der betroffenen und sämtlicher weiterer Einzelkaufverträge zu verweigern; und
(iii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Gesamtpreises der von einem Verstoß gegen diese Ziff. 17 betroffenen Waren, mindestens jedoch EUR 50.000, zu verlangen.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz (Wutöschingen, Deutschland).

18.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht/CISG).

18.3 Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder wenn der Besteller oder die vertragsschließende Niederlassung des Bestellers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Firmensitz in Wutöschingen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.

 

alfer® aluminium Gesellschaft mbH
Handelsregister Amtsgericht Freiburg
HRB 620 227

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