Allgemeine Einkaufsbedingungen der alfer® aluminium Gesellschaft mbH (Stand 01/2025)
1 Allgemeines
1.1 Allen Bestellungen der alfer aluminium Gesellschaft mbH („alfer“) liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) zugrunde.
1.2 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AEB vor. Abweichungen und Ergänzungen des Auftragnehmers zu den vorliegenden AEB sind nur mit der ausdrücklichen Bestätigung von alfer in Textform (z.B. per Telefax, E-Mail oder schriftlich) wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden.
1.3 Werden zwischen alfer und dem Auftragnehmer von einzelnen Bedingungen dieser AEB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AEB nicht berührt.
1.4 Abweichenden Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen.
1.5 Im Übrigen gilt die Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer als Anerkenntnis dieser AEB.
2 Aufbau dieser AEB
2.1 Diese AEB bestehen aus vier Abschnitten. Abschnitt A enthält allgemeine Regelungen für alle Verträge über Leistungen an alfer.
2.2 Abschnitt B enthält besondere Regelungen für Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben.
2.3 Abschnitt C enthält besondere Regelungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen.
2.4 Abschnitt D enthält besondere Regelungen, die ausschließlich für die Erbringung von Werkleistungen gelten.
2.5 Im Falle von Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Abschnitte B bis D den Bestimmungen des Abschnitts A vor. Abschnitt D geht für Werkleistungen dem Abschnitt C bei Widersprüchen vor.
Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen
3 Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist allein die Bestellung von alfer maßgebend. Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von alfer in Textform erteilt oder bestätigt wurden. Kostenvoranschläge und die in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich.
3.2 Bestellungen von alfer sind grundsätzlich unverzüglich nach Eingang unter Angabe aller Bestelldaten von alfer in Textform zu bestätigen.
3.3 Im Falle eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Auftragsbestätigung durch alfer gilt die Bestellung als Vertragsschluss, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht unverzüglich nach Eingang.
4 Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung von alfer genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.
4.2 Lieferfristen laufen ab dem Datum des Bestellschreibens von alfer.
4.3 Falls eine rügelose Annahme verspätet gelieferter Waren erfolgt, geschieht dies nur zur Schadensminderung, ohne Verzicht auf jegliche Ansprüche.
5 Leistungsverzögerung
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alfer unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer einer Verzögerung in Textform zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
5.2 Im Falle eines Leistungsverzuges ist alfer berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschadenersatz in Höhe von 5,00 % des Lieferwertes pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 30 % des Brutto-Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten; auf Schadensersatzansprüche wird der pauschalierte Schadensersatz angerechnet. Der Auftragnehmer hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.3 Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Auftragnehmers für den Fall des Leistungsverzuges ist alfer nicht einverstanden.
6 Höhere Gewalt
6.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder eines Umstandes, das bzw. der eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Ereignis bzw. Umstand betroffene Partei („die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Enteignung, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht betroffene Partei beweist das Gegenteil.
6.2 Soweit Ziff. 6.1 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hindernis die Leistung verhindert, befreit vorausgesetzt, dass sie dies der andere Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
6.3 Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 6.2 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Vertragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
6.4 Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
6.5 Ungeachtet dessen ist alfer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 4 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.
7 Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Rechnungen des Auftragnehmers kann alfer nur bearbeiten, wenn diese die handelsüblichen Angaben (insbesondere Bestell- und/oder Artikelnummer sowie Kommissionsnummer, genaue Bezeichnung der Leistung bzw. Ware, gelieferte Menge, Abmessungen, Gewicht, Verpackung) aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
7.2 Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von acht Wochen nach Waren- und Rechnungserhalt mit einem Skontoabzug von 3 % des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 90 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug. Sind Abschlagszahlungen vereinbart, wird der Skontoabzug für jede einzelne Zahlung gewährt, soweit diese innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt.
7.3 Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn alfer aufrechnet oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornimmt.
7.4 Mit der Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, ist alfer nicht einverstanden.
8 Verjährung
Einer Verkürzung der Mängelhaftungs- und sonstigen Fristen dieser AEB wird ausdrücklich widersprochen. In allen Fällen gelten mindestens die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern nachstehend keine längeren Fristen vereinbart sind.
9 Haftungsumfang, Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz
9.1 Mit einer Beschränkung der vertraglichen und außervertraglichen Haftung des Auftragnehmers ist alfer weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes noch hinsichtlich des Haftungsumfanges oder der Haftungshöhe einverstanden.
9.2 alfer widerspricht hiermit jedem Anspruch des Kunden gegen alfer auf Vertragsstrafe sowie auf pauschalierte Zahlung, insbesondere jedem pauschalierten Schadensersatz, jedem pauschalierten Aufwendungsersatz, jeder pauschalierten Minderung sowie jedwedem pauschalierten Kostenersatz, jeweils unabhängig vom Rechtsgrund, sowie jedweden hierauf gerichteten Regelungen.
10 Versicherungen
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall (Personen- und/oder Sachschaden) bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen alfer weitergehenden Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10.2 Auf Anforderung von alfer ist der Versicherungsabschluss nachzuweisen.
11 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
11.1 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen alfer ungekürzt zu.
11.2 Die Abtretung gegen alfer gerichteter Forderungen ist nur mit der vorherigen Zustimmung von alfer in Textform rechtswirksam. §354a HGB bleibt unberührt.
12 Unterlagen von alfer, Geheimhaltung
12.1 Die von alfer dem Auftragnehmer zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen bleiben Eigentum von alfer. alfer behält sich alle Urheberrechte vor. Ein Rechtserwerb des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
12.2 Diese Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von alfer in Textform nicht für andere Zwecke als zur Herstellung des Liefergegenstandes benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden; letzteres solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind.
12.3 Nach Durchführung der Lieferung oder auf Verlangen von alfer sind die Unterlagen umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, an alfer zurückzugeben.
12.4 Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Auftragnehmer nach den Angaben von alfer für alfer anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an diesen Unterlagen auf alfer übergeht und die Unterlagen vom Auftragnehmer für alfer verwahrt werden. Ein Rechtserwerb des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
12.5 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die alfer aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen, es sei denn, er hat die Verletzung nicht verschuldet.
12.6 Soweit der Auftragnehmer Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit Zustimmung von alfer Dritten, z.B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen und alfer auf Verlangen nachzuweisen.
13 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Der in der Bestellung genannte Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Zahlungen von alfer ist Wutöschingen - Horheim.
13.3 Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Auftragnehmer oder die vertragsschließende Niederlassung des Auftragnehmers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art der Sitz von alfer. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. alfer ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
14 Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten, ist alfer nicht einverstanden.
Abschnitt B – Regelungen über die Lieferung beweglicher Sachen
15 Eigenschaften des Liefergegenstands, Prüfpflicht des Auftragnehmers
15.1 Der gelieferte Gegenstand muss geeignet für den bestimmungsgemäßen Zweck sein, die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, genau den Angaben auf der Bestellung von alfer entsprechen und den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Stand der Technik aufweisen, neu und unbenutzt, aus qualitativ hochwertigem Material bestehen, frei von Mängeln sein und alle Vorgaben von anwendbaren Rechtsvorschriften erfüllen.
15.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten beweglichen Sachen den am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.
15.3 Der Auftragnehmer hat technische Unterlagen, Zeichnungen oder Spezifikationen, die Bestandteil der Bestellung von alfer sind, zu überprüfen und alfer auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klarstellung aufzufordern.
15.4 Werden vom Auftragnehmer erstellte technische Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen von alfer genehmigt, so entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
16 Preise
16.1 Alle Preise sind Festpreise ohne die gesondert zu berechnende Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Dies gilt auch für Einheits- und Pauschalpreise.
16.2 Mangels einer abweichenden Vereinbarung in Textform schließt der Preis alle mit der Lieferung der Gegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Bestimmungsort einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten gemäß (DDP, Incoterms 2020), ein, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Incotermsklausel vereinbart.
16.3 Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) ist alfer nicht einverstanden.
17 Lieferung, Gefahrenübergang, Voraus-, Teil- und Mehrleistungen
17.1 Lieferung und Gefahrübergang richten sich grundsätzlich nach der vereinbarten Incoterms-Klausel entsprechend der Incoterms 2020 benannter Bestimmungsort.
17.2 Soweit keine solche Incoterms-Klausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2020) zum in der Bestellung genannten Bestimmungsort.
17.3 Voraus-, Teil- und Mehrleistungen sind nur mit vorheriger in Textform erfolgter Zustimmung von alfer erlaubt und in den Lieferpapieren und Rechnungen zu vermerken.
18 Untersuchung und Rüge
18.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von alfer (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.
18.2 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von alfer im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist alfer berechtigt, nach ihrer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
19 Sach- und Rechtsmängelhaftung
19.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen alfer ungekürzt zu.
19.2 In jedem Fall ist alfer berechtigt, vom Auftragnehmer, nach ihrer Wahl, Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer trägt alle Kosten und Aufwendungen, die - einschließlich von Aus- und Einbaukosten – aus oder im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen und zwar auch dann, wenn sich die Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
19.3 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von alfer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann alfer den Mangel sowie dadurch entstandene Schäden selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für alfer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird alfer den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
20 Verjährung beim Kauf
20.1 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.
20.2 Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten bzw. Ablieferung der neuen Sache die Verjährungsfrist gem. Ziff. 20.1 erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser – auch unselbständiger – Teil ersetzt wurde.
21 Schutzrechte
21.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und sonstigen Schutzrechte, verletzt werden.
21.2 Wird alfer von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, alfer gem. nachfolgenden Ziff. 21.3 bis 21.7 vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
21.3 Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. alfer ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
21.4 Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die alfer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
21.5 Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
21.6 Mit einer Einschränkung der gesetzlichen Rechte, die alfer bei Vorliegen eines Rechtsmangels zustehen, ist alfer nicht einverstanden.
21.7 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang, sofern nicht die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauprodukte greift.
Abschnitt C – Erbringung von Dienst- und Werkleistungen
22 Leistungsumfang und Leistungserbringung
22.1 Für den Umfang der Leistung ist allein die Bestellung von alfer maßgebend, es sei denn Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind von alfer in Textform bestätigt worden.
22.2 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers und die daraufhin in der Bestellung aufgeführten Preise sind verbindlich. Vor Beginn von darüberhinausgehenden Kosten verursachenden Arbeiten hat der Auftragnehmer alfer ein neues verbindliches Preisangebot in Textform zu unterbreiten.
22.3 Der Auftragnehmer hat die Leistung mit der erforderlichen Fachkunde der ausführenden Personen, äußerster Sorgfalt, unter Beachtung des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik sowie der jeweils aktuellen anwendbaren rechtlichen Vorschriften und frei von Mängeln und Fehlern zu erbringen.
22.4 Der Auftragnehmer darf zur Erbringung seiner Leistung Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung von alfer in Textform hinzuziehen. alfer darf die Zustimmung nur zur Wahrung berechtigter Belange verweigern.
22.5 Ausschließlich der Auftragnehmer ist seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Eingliederung des von ihm eingesetzten Personals im Betrieb von alfer erfolgt.
22.6 Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Auftragnehmer alfer fortlaufend über den Fortgang der Arbeiten berichten.
23 Vergütung
23.1 Die Vergütung für die Erbringung der Leistung richtet sich nach der Bestellung.
23.2 Falls Preise weder im Angebot, noch in der Auftragsbestätigung, noch durch schriftliche Vereinbarung festgelegt wurden, muss der Auftragnehmer alfer seine Preise vor Auftragsdurchführung zur Bestätigung in Textform mitteilen.
23.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung der vom Auftragnehmer zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis.
23.4 Mit Preisanpassungs- oder Preiserhöhungsklauseln ist alfer nicht einverstanden.
23.5 Alle Preise gelten ohne die gesondert zu berechnende Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe. Mangels einer abweichenden Vereinbarung in Textform schließt der Preis alle mit der Leistung verbundenen Kosten, insbesondere Reisekosten, Anfahrtskosten sowie Materialkosten ein.
24 Nachträgliche Änderung des Leistungsumfangs
24.1 alfer ist berechtigt, jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen oder zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers zu verlangen. Der Auftragnehmer kann einer solchen nachträglichen Änderung widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist.
24.2 Der Auftragnehmer wird alfer für diese Änderungen und/oder Erweiterungen innerhalb von 14 Tagen ein neues Vertragsangebot in Textform unterbreiten. Eine zusätzliche Vergütung bzw. zusätzliche Aufwendungen werden erst nach einer Bestellung und Bestätigung dieser Zusatzleistungen gem. Ziff. 3.2 und 3.3 gezahlt bzw. erstattet.
24.3 Sofern eine Einigung nicht erreicht werden kann, ist alfer berechtigt, den Vertrag über die ursprünglich zu erbringende Leistung außerordentlich zu kündigen, wenn alfer ein Festhalten am Vertrag ohne die Änderungen und/oder Erweiterungen nicht zumutbar ist.
25 Terminvereinbarungen
25.1 Die in der Bestellung genannten Fristen und Termine sind verbindlich.
25.2 Sind weder Leistungsfristen noch ein Leistungstermin vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
26 Rechnungen
26.1 Für jede einzelne Leistung ist die Vergütung der jeweiligen Bestellnummer zuzuordnen.
26.2 Soweit eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart ist, sind die von alfer gegengezeichneten Stundennachweise beizufügen.
26.3 Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
26.4 Zahlungen von alfer erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten sowie unter der Voraussetzung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Leistungserbringung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistung.
27 Mitwirkungspflichten von alfer
27.1 Sofern alfer Leistungen zu erbringen hat, die für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind, wird alfer diese nach der in der Bestellung bzw. im Angebot festgelegten Beschreibung und den dort genannten Terminen erbringen. Dies gilt entsprechend für die Übergabe von angeforderten Unterlagen und Informationen.
27.2 Können Informationen mit angemessenen Mitteln nicht beschafft oder aufgrund von Rechten Dritter nicht offengelegt werden, stellt dies keine unzureichende Mitwirkung dar. Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Festhalten am Vertrag kann dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden.
27.3 Sollte alfer unzureichend mitwirken, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich in Textform zu mahnen, andernfalls kommt alfer nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf diese unzureichende Mitwirkung berufen.
28 Einräumung und Übertragung von Rechten, Nutzungsrechte
28.1 alfer erwirbt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung an den vom Auftragnehmer für alfer entwickelten bzw. gestalteten Dokumenten, Unterlagen, Entwürfen und Ideen alle übertragbaren Rechte, insbesondere das ausschließliche, uneingeschränkte, lizenzgebührfreie. unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrecht und alle sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung dieser Leistungen einschließlich aller Rechtspositionen (insbesondere etwaige Namens- und Markenrechte) hieran. Diese Übertragung an Rechten ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterübertragung ein und gilt auch für unbekannte Nutzungsarten.
28.2 An den vom Auftragnehmer im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen in Form von Ideen, Entwürfen und Gestaltungen bestehen keine Rechte Dritter, die ihre Nutzung zum vertraglich bestimmten Zweck beeinträchtigen oder unmöglich machen können.
28.3 Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte als Nachunternehmer heran, ist er verpflichtet, alfer hinsichtlich der von den Dritten erbrachten Leistungen dieselbe Rechtsposition zu verschaffen, wie sie in dieser Ziff. 28 beschrieben ist. Der Auftragnehmer hat alfer dies auf Anfrage in geeigneter Weise nachzuweisen. Sollte der Auftragnehmer in besonderen Fällen dazu nicht in der Lage sein, hat er alfer hiervon rechtzeitig vor Durchführung des jeweiligen Auftrags in Kenntnis zu setzen.
28.4 Bei der Veröffentlichung von Werken des Auftragnehmers ist alfer nicht verpflichtet, einen Copyright-Hinweis auf den Auftragnehmer aufzunehmen, es sei denn, dies ist im Einzelfall anders vereinbart.
28.5 Der Auftragnehmer wird alfer bei Übermittlung eines Werks, insbesondere bei Fremdwerken, einen geeigneten Nachweis darüber erbringen, dass der oder die Urheber auf eine Namensnennung bei dem Werk verzichten.
28.6 An den dem Auftragnehmer für die Erbringung der Leistung übergebenen Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Muster) behält sich alfer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Auftrags und zur Ausführung der bestellten Leistung verwendet werden; sie dürfen Dritten ohne die vorherige Zustimmung von alfer in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Zugleich ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige von ihm angefertigte Duplikate der Unterlagen herauszugeben; entsprechendes gilt für etwaige aus den Unterlagen entwickelte Dokumente. Nach den Unterlagen von alfer angefertigte Modelle, etc. dürfen nur an alfer geliefert werden.
29 Kündigung und Rücktritt
29.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung durch alfer bleibt unberührt.
29.2 Außerdem sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Als wichtige Kündigungsgründe gelten insbesondere,
• wenn eine Partei ihre Zahlungen einstellt oder
• die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
• wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Frist beendet wird. Eine Abmahnung bzw. Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes als unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht als angemessen erscheint.
29.3 Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
29.4 Die bisherigen Leistungen sind nach den vereinbarten Konditionen abzurechnen.
29.5 Das Recht zum Rücktritt für beide Vertragspartner bleibt beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen des Rechts zur außerordentlichen Kündigung vorliegen, besteht ein Wahlrecht.
30 Sicherheitsvorkehrungen
30.1 Die Verkehrssicherungspflicht einer Arbeitseinrichtung hat der Auftragnehmer zu erfüllen. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Auftragnehmer selbst zu treffen und nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften eigenverantwortlich einzurichten, zu unterhalten und ggf. zu ergänzen.
30.2 Werden vorhandene Sicherheitsvorkehrungen wie Schutzabdeckungen, Geländer, Treppen u. a. zur Erbringung der Leistung vorübergehend entfernt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die entfernten Vorrichtungen fachgerecht und sicher nach Erbringung der Leistung wieder anzubringen. Für die Dauer der Entfernung hat der Auftragnehmer alle Gefahrstellen durch geeignete Maßnahmen auf eigene Kosten zu sichern.
30.3 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch Verletzung der vorgenannten Verkehrssicherungspflichten an alfer gehörenden Gegenständen entstehen. Falls alfer von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden, die durch Verletzung der vorgenannten Verkehrssicherungspflichten entstehen, in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alfer von jeglichen Ansprüchen einschließlich der Rechtsverteidigungskosten vollumfänglich freizustellen.
30.4 Soweit der Auftragnehmer Arbeiten im räumlichen Bereich des Betriebsgeländes von alfer verrichtet, gelten die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie etwaige Sicherheitsbestimmungen von alfer, die auf Anfrage kostenlos übermittelt werden. Der Auftragnehmer schuldet die Einweisung sämtlichen Personals in sicherheitsrechtlichen Vorschriften; alfer trifft insoweit keine Verantwortung.
31 Arbeitskräfte und Nachunternehmer des Auftragnehmers
31.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet alfer oder einem von alfer Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
31.2 Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung von alfer in Textform. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer alfer auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen.
31.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch alfer gegenüber, die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen und die Pflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu erfüllen. Die Pflichten des Auftragnehmers nach MiLoG umfassen insbesondere, aber nicht abschließend, die Pflicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns spätestens zu den im MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkten, die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen.
31.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind, dass diese Nachunternehmer sowohl die Pflichten nach dem Mindestlohngesetz erfüllen als auch diese Pflichten weiteren Nachunternehmern (sog. Subsubunternehmern) in demselben Umfang auferlegen.
31.5 alfer ist berechtigt, vom Auftragnehmer Belege zum Nachweis der Erfüllung der Pflichten gemäß Ziff. 31.1 bis 31.4 zu verlangen.
31.6 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziff. 31.1 bis 31.5 verstoßen, ist alfer vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Frist fruchtlos verstreichen, ist alfer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz anstatt der Leistung zu verlangen.
31.7 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er alfer von sämtlichen Ansprüchen frei, die alfer gegenüber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zu alfer die Verpflichtungen, welche alfer und den Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 1a AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG. Der Auftragnehmer stellt alfer des Weiteren von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von Pflichten nach dem MiLoG frei.
32 Besondere Regelungen für Dienstleistungen:
32.1 Die gesetzlichen Ansprüche bei Verletzung der Haupt- und Nebenleistungspflichten des Auftragnehmers, Leistungsverzögerung, Unmöglichkeit, Verzug sowie Nichtleistung stehen alfer ungekürzt zu.
32.2 Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab Beendigung der Leistung oder ab Übergabe etwaiger Arbeitsergebnisse, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt.
Abschnitt D – Besondere Regelungen für Werkleistungen:
33 Leistungsumfang, Pflichten des Auftragnehmers
33.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk ausschließlich nach der im Einzelvertrag festgelegten Beschreibung und Spezifikation sowie entsprechend den in Textform erteilten Anweisungen von alfer herzustellen/zu erzeugen und zu liefern bzw. alfer zur Verfügung zu stellen. Vor Bearbeitungsbeginn hat er auf die Aufforderung von alfer hin in Textform zu bestätigen, dass er die Beschreibung und die Spezifikation in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat.
33.2 Soweit sich bei Durchsicht der Beschreibung und Spezifikation sowie der Anweisungen nach Ziff. 22.1 Unklarheiten ergeben bzw. der Auftragnehmer gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der Beistellungen von alfer oder gegen die Leistungen anderer von alfer beauftragter Unternehmen Bedenken hat, obliegt es dem Auftragnehmer, alfer diese in Textform mitzuteilen und auf eine einvernehmliche Abklärung mit alfer hinzuwirken. Über diese Abklärung wird von alfer ein Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist.
33.3 Ziff. 33.2 gilt entsprechend, wenn die Unklarheiten bzw. Bedenken erst im Laufe der Durchführung des Auftrags entstehen. Bis zur vollständigen Beseitigung der Unklarheiten bzw. Bedenken hat der Auftragnehmer die Leistungserbringung zu unterbrechen.
33.4 Es ist Sache des Auftragnehmers, die Werkleistung erst dann zu beginnen, wenn die Beschreibung und die Spezifikation sowie die Anweisungen von alfer in allen Einzelheiten geklärt sind. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass alfer ihm die Freigabe – ggf. auch Teilfreigabe – zur Erbringung der Werkleistung in Textform erklärt.
33.5 Kosten, die beim Auftragnehmer anfallen, weil die notwendige Abklärung von Unklarheiten unterblieben ist, gehen zu seinen Lasten.
34 Änderungsverlangen
34.1 Hält alfer nach Vertragsabschluss Änderungen für sachdienlich oder erforderlich, wird alfer den Auftragnehmer darüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen beiden Parteien über die sich hieraus ergebenden Modifikationen des Vertragsinhalts und der Vertragsabwicklung erforderlich.
34.2 Erfolgt nachträglich eine Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung der Vergütung für die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu verlangen, wenn der Auftragnehmer diese vor der Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands alfer als Angebot zur Vertragsänderung mitgeteilt hat. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die erhöhte Vergütung entsteht erst dann, wenn das Angebot zur Vertragsänderung von alfer ausdrücklich angenommen wird, wobei alfer sich verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die von ihm mitgeteilten zusätzlichen Kosten durch die nachträgliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursacht werden.
35 Mitwirkungspflichten von alfer
35.1 Sofern alfer Leistungen zu erbringen hat, die für die Erbringung der Werkleistung erforderlich sind, wird alfer diese nach der vertraglich festgelegten Beschreibung und Spezifikation und zu den dort genannten Terminen erbringen.
35.2 Falls alfer diese Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbringt, kann der Auftragnehmer von alfer eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Berechnung im Vertrag angegeben oder im Vertrag als Pauschalbetrag der Höhe nach festgelegt ist.
35.3 Auf diese Entschädigung muss sich der Auftragnehmer dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge des Verzugs von alfer an Aufwendungen erspart oder was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Hierüber ist der Auftragnehmer alfer gegenüber offenlegungspflichtig. Die Offenlegungspflicht kann der Auftragnehmer dadurch erfüllen, dass er alfer – durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen – Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt.
35.4 Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, ein weiteres Festhalten am Einzelvertrag kann trotz der hier geregelten Entschädigung dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden.
36 Material
36.1 Ist es Sache des Auftragnehmers, das Material zur Leistungserbringung zu besorgen, so hat er dies auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zu bewerkstelligen. Das vom Auftragnehmer verwendete Material muss der vertraglich festgelegten Beschreibung und Spezifikation entsprechen und frei von Mängeln und Materialfehlern sein. Möchte der Auftragnehmer gleichwertiges, aber anderes Material verwenden, erfolgt diese Verwendung nur vertragsgemäß, wenn alfer hierzu ihre vorherige Zustimmung in Textform erteilt hat.
36.2 Soweit alfer im Vertrag bestimmte Bezugsquellen für die Beschaffung des Materials vorgeschrieben hat, ist nur die Verwendung des von dieser Bezugsquelle stammenden Materials vertragsgemäß. In solchen Fällen sowie bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von alfer ist der Auftragnehmer auf Verlangen von alfer verpflichtet, alfer seinen Lieferanten und den Herkunftsort des Materials nachzuweisen.
37 Kündigung
37.1 Bis zur Abnahme ist alfer berechtigt, den Werkvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
37.2 Wird der Einzelvertrag von alfer gekündigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine anteilige Vergütung für die von ihm bereits vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen sowie für die vertragsgemäße Vorbereitung künftiger Teilleistungen zu verlangen.
38 Abnahme
38.1 Die Abnahme der Werkleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt.
38.2 Soweit dies ausdrücklich vereinbart ist, wird über die Abnahme ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
38.3 Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert alfer deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen. Soweit erforderlich findet eine erneute Abnahme der Werkleistung ab.
39 Gewährleistung, Verjährung
39.1 Die Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln nach dem Werkvertragsrecht stehen alfer ungekürzt zu.
39.2 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate und bei Werk- und Planungsleistungen an Bauwerken 72 Monate ab Abnahme.
39.3 Bei Nacherfüllung beginnt ab Abschluss der Nachbesserungsarbeiten die Verjährungsfrist gem. Ziff. 39.2 erneut zu laufen. Die neue Verjährungsfrist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten Teil der Werkleistung, wenn nur dieser – auch unselbständige – Teil nachgebessert wurde.
39.4 Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der das Werk aus Anlass eines Mangels oder auch dessen Beseitigung nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Auftragnehmer mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand von alfer wieder genutzt werden kann.