Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Präambel, Geltungsbereich
Allen unseren Angeboten und allen mit uns getroffenen Vereinbarungen liegen auch für künftige Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme unserer Lieferung werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom Besteller anerkannt. Sollten Einkaufsbestimmungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten deshalb auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Angebot und Auftragsannahme
Alle Angebote sind unverbindlich. Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne u. a., die in Katalogen, Prospekten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenübliche Annäherungswerte.
Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben. Konstruktions- und Modelländerungen, die infolge gemachter Erfahrung zweckmäßig erscheinen, behalten wir uns vor. Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller hieran keine Rechte; die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
Rechnung, Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Lieferung mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang der Gutschrift auf dem für die Zahlung angegebenen Konto. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zum Zwecke des Factorings abzutreten.
Bei Zahlung mit Wechsel hat der Besteller die Kosten, insbesondere Diskont und Inkasso-Spesen, zu tragen. Skontoabzug ist bei Wechselzahlung unzulässig. Berechnete Wechselkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind; außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Bei Zielüberschreitungen können wir vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen mindestens in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung stellen. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel, zur Folge; ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern.
Preise
Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere die Kosten für Löhne, Vormaterial oder Frachten ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Die Preise gelten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk- oder ab Vertreter-Auslieferungslager.
Lieferungen ab einem Auftragswert von EUR 250,00 (ausschl. MwSt.) erfolgen frei Haus im Inland, frei Grenze ins Ausland. Der Mindestauftragswert bei der Erstbestellung beträgt EUR 150,00 (ausschl. MwSt.), für alle weiteren Bestellungen EUR 25,00 (ausschl. MwSt.). In Katalogen und Preislisten genannte Preise (ausschl. MwSt.) sind Preise nur für den Wiederverkäufer.
Verpackung
Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.
Versand, Fracht und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk- oder Vertreter-Auslieferungslager. Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten (§ 447 BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werk- oder des Vertreter-Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung, Platzzusendung oder Abnahme, so geht die Ware mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf Gründen beruht, die wir zu vertreten haben. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
Lieferzeiten
Angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftrags-Einzelheiten. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende die Ware das Werk- oder Vertreter-Auslieferungslager verlassen hat oder bei Unmöglichkeit der Versendung die Bereitschaft zum Versand der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzugs angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien. Der Eintritt solcher Umstände wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese mangels besonderer Vereinbarungen darüber in angemessenem Umfang. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Der Besteller kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 281, 323 BGB nur insoweit verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Schadenersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwerts. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen, welche auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haben wir nur dann zu vertreten, wenn es sich um vertragstypische Verzögerungen handelt. Sollte uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, werden wir den eingetretenen Verzugsschaden ausgleichen. Schadenersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwerts.
Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höhere Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener, insbesondere von aussen einwirkender Umstände gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten; als höhere Gewalt gelten auch Streiks und Aussperrung. Der Besteller wird vom Eintritt höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigt.
Liefermenge
Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist bei Sonderanfertigungen nicht möglich. Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von denen im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekt genannten abweichen, dies gilt insbesondere bezüglich Farben.
Mängelrüge
Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Besteller diese unverzüglich zu untersuchen und seinen Verpflichtungen aus § 377 HGB nachzukommen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Frachtpapiere dürfen nicht unterschrieben werden (auch nicht unter Vorbehalt), bevor die gelieferte Kartonanzahl mit den Angaben auf den Frachtpapieren verglichen wurde. Fehlende Kartons oder Beschädigungen müssen in präziser Angabe auf den Frachtpapieren notiert und vom Speditionsfahrer mittels eindeutig identifizierbarer Unterschrift bestätigt werden.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, d. h. am Tage der Lieferung, an uns mitzuteilen. Die Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Später vorgetragene Beanstandungen oder Mängelrügen begründen keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen (Vorzeigepflicht).
Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach Wahl des Bestellers Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder wir liefern mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Versandart wird durch uns bestimmt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Kunde das Recht auf Minderung oder Rücktritt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Jegliche weiter gehende Haftung unsererseits gegenüber dem Besteller über die vorstehenden Regelungen hinaus ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen mittelbarer und Folgeschäden, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Entsprechendes gilt auch für die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren, die vom Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor (Saldo- oder Kontokorrentklausel).
Durch Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich alfer® und der Besteller schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf alfer® übergeht. alfer® nimmt die Übereignung an. Der Besteller bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser verarbeiteten Waren (Hersteller- und Verarbeitungsklausel).
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware (Verarbeitungs- und Vermischungsklausel).
Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder uns gehörten oder aber nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände (Vorausabtretung).
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt (Freigabeklausel).
Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln (Einziehungsermächtigung).
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher.
Datenerhebung und -speicherung
Wir sind berechtigt, Informationen und Daten über den Besteller zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzuges oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
Produkthaftung
Wir haften im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz (Wutöschingen).
Für unser Vertragsverhältnis mit dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich.
alfer® aluminium Gesellschaft mbH
Handelsregister Amtsgericht Freiburg HRB 620 227
Stand: 10/2008